Ist die offizielle u. gesetzlich festgelegte Bezeichnung eines „Heurigen“ der von einem Weinhauer betrieben wird, der ausschließlich Eigenbauweine ausschenken darf. Ein Buschenschank ist ein altes Recht der Weinhauer. Durch eine kaiserliche Zirkularverordnung vom 12. August 1784, regelte Kaiser Josef II. die Bestimmung für den Buschenschank neu. Der Grund für diese Neuregelung war, dass in den Kronländern die geltenden Rechte zu häufig gegen die Bauern ausgelegt wurden. Kaiser Josef II. verfügte, dass es jedem Produzenten freistehe, die Weine eigener Erzeugung zu allen Zeiten des Jahres, frei auch an sitzende Gäste ohne einer förmlichen Ausschankbefugnis zu bedürfen, auszuschenken.
Dies gilt als die gesetzliche Geburtsstunde des Buschenschankes in seiner heutigen Form. Damals wie heute dürfen im Buschenschank nur die im Betrieb selbst erzeugten Weine verkauft werden. Ein Weinzukauf ist verboten. Der Buschenschank hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das ortsübliche Buschenschankzeichen auszustecken. Der NÖ. Landtag erneuerte 1974 dieses Weinhauerprivileg im NÖ. Buschenschankgesetz. Seither heißt es immer wieder "Ausg'steckt is´" in Niederösterreich, dem "großen Weinland an der Donau".
Für die Feinschmecker bieten wir derzeit Hirsch- und Wildschweinschinken mit Oberskrenn, Wildpastete mit Birne u. Preiselbeeren oder feine Wildwurst an.